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Vorzeitiger Maßnahmebeginn im Fördermittelrecht/Vergaberecht

Datum:
09.09.2024
Ende:
09.09.2024
Anmelde​schluss:
07.09.2024
Nach Anmeldeschluss bitte
telefonisch anfragen.
Seminar-Nr.:
-
Preis:
299,00 EUR pro Platz (zzgl. MwSt.)
Zahlung auf Rechnung.
Ort:
Online - 10.00 bis 15.00 Uhr

Beschreibung

Der vorzeitige Maßnahmebeginn kann eine Förderung eines Vorhabens verhindern. Zur Durchführung einer Maßnahme gilt es jedoch dennoch frühzeitig mit der Planung zu beginnen. Der (potenzielle) Fördermittelempfänger kann kaum erst mit dem Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung mit Vertragsverhandlungen, Ausschreibungsverfahren oder mit der Einstellung von Mitarbeitern beginnen. Wenn tatsächlich ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vorliegt, kann dies zur Nichtförderung oder zur Rückforderung bereits erhaltener Fördermittel führen. Das Seminar behandelt die rechtssichere Handhabung des vorzeitigen Maßnahmebeginn. Auf landesrechtliche Besonderheiten wird im Seminar eingegangen.

Zielgruppe

Alle Mitarbeiter die Fördermittelverfahren bearbeiten. Fördermittelempfänger und Mitarbeiter, die mit der Gewährung von Fördermitteln betraut sind.

Inhalte

I. Voraussetzungen des vorzeitigen Maßnahmebeginn

  • Wann liegt ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor? (Begriff)
  • Rechtsgrundlagen und Vorgaben (landesübergreifende Darstellung der Rechtsgrundlagen/auf landesrechtliche Besonderheiten wird eingegangen).

II. Vorzeitigkeitsverbot/Rechtsfolgen/Förderschädlichkeit

  • Verbindung zwischen Fördermittel- und Vergaberecht
  • Der förderschädlicher Liefer- und Leistungsvertrag
  • Rechtsfolge(n) des vorzeitigen Maßnahmebeginn
  • Zweck des Vorzeitigkeitsverbots (Rechtsprechung)

III. Ausnahmen und Besonderheiten des Vorzeitigkeitsverbots

  • Ausnahmen vom Vorzeitigkeitsverbot
  • Besonderheiten bei Rahmenverträgen,
  • Besonderheiten bei Bauverträgen und Architektenverträgen

IV. Handlungsoptionen bei vorzeitigem Maßnahmebeginn

  • Gestaltung des Vergabeverfahrens (Vermeidung der Vorzeitigkeit)
  • Förderunschädliche Gestaltung von Verträgen (Liefer- und Leistungsverträge).
  • Nachträgliche Heilungsmöglichkeit

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